Investitionskostenersatz bei Wohnungsablöse
Der Mieter/Nutzungsberechtigte einer Wohnung, der in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, hat bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend der Bestimmung des § 20 (5) WGG i.d.j.g.F.
Nachfolgende Aufwendungen können einen Ersatzanspruch bewirken:
Solche ersatzfähigen Aufwendungen sind beispielsweise die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Errichtung von Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung, sowie die Erneue-rung einer bei Beginn des Mietverhältnis vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers.
Der Anspruch auf Ersatz vermindert sich um eine jährliche Abschreibung entweder eines Zehntels oder eines Zwanzigstels, je nach Art der Aufwendung.
Der Anspruch auf Ersatz ist bei Aufkündigung des Mietverhältnisses (bei sonstigem Verlust des Anspruches) vom Mieter unter Vorlage von Rechnungen - spätestens 14 Tage nach Zustellung
der Aufkündigung an die Bauvereinigung schriftlich anzuzeigen.
Gesetzliche Grundlagen: § 20 (5) WGG i.d.g.F.






