Wohnservice \ Wohnrecht \  WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
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Wohneigentumsgesetz

Nach § 2 WEG bedeutet Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen und ist dieses untrennbar mit dem Mindestanteil verbunden (§ 11).

Wohnungseigentumsobjekte sind baulich abgeschlossene Wohnungen oder sonstige selbstständige Räumlichkeiten wie z.B. Geschäftsräume oder eine Garage, an denen Wohnungseigentum begründet wurde.

Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes kommt gemäß § 16 WEG dem Wohnungseigentümer zu und ist dieser zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt.

Aktuelle Projekte

Hier finden Sie eine kurze Übersicht unserer aktuellen Wohnprojekte:
 
Grottenhofstraße 2.BA