Ordentliche Verwaltung nach dem WEG 2002
Unter dem Begriff "Ordentliche Verwaltung" sind jene Tätigkeiten zu verstehen, welche dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen und im Interesse der Miteigentümer sind. Im § 28 Abs. 1 WEG 2002 werden als Angelegenheiten der Ordentlichen Verwaltung nachfolgende Punkte angeführt:
Die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt.
Die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährlichen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung.
Die angemessene Versicherung der Liegenschaft.
Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrages.
Die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters.
Die Erlassung und Änderung der Hausordnung.
Die Vermietung der verfügbaren allgemeinen, aber einer abgesonderten Benützung zugänglichen Teile der Liegenschaft an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist, sowie die Aufkündigung solcher Mietverträge.






