Hausordnung der Gemeinnützige Grazer Wohnungsgenossenschaft - ggw
Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung § 28 Abs. 1 Z7 WEG ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer berechtigt, eine Hausordnung festzulegen.
Gemäß § 30 Abs. 1 Z7 ist jedoch auch die Minderheit berechtigt, durch einen Antrag bei Gericht ihre Interessen durchsetzen zu lassen.
In der Hausordnung sind Verhaltensmaßregeln festgelegt, welche das Zusammenleben innerhalb der Hausgemeinschaft erleichtern sollen.






