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Hausordnung der Gemeinnützige Grazer Wohnungsgenossenschaft - ggw

Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung § 28 Abs. 1 Z7 WEG ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer berechtigt, eine Hausordnung festzulegen.

Gemäß § 30 Abs. 1 Z7 ist jedoch auch die Minderheit berechtigt, durch einen Antrag bei Gericht ihre Interessen durchsetzen zu lassen.

In der Hausordnung sind Verhaltensmaßregeln festgelegt, welche das Zusammenleben innerhalb der Hausgemeinschaft erleichtern sollen.

Aktuelle Projekte

Hier finden Sie eine kurze Übersicht unserer aktuellen Wohnprojekte:
 
Grottenhofstraße 2.BA