EVB (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag)
Der EVB dient zur Finanzierung der Kosten von erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendigen Erhaltungsarbeiten und nützlichen Verbesserungsarbeiten.
Der EVB darf laut WGG je nach Alter der Wohnhausanlage je m² Wohnnutzfläche und Monat nach vorheriger zweimonatiger Ankündigung in folgender Höhe eingehoben werden:
1. € 1,46: sofern das Erstbezugsdatum mehr als 20 Jahre zurückliegt.
2. € 0,97: sofern das Erstbezugsdatum weniger als 20 Jahre, mindestens aber 10 Jahre zurücklieg.
3. € 0,36: sofern das Erstbezugsdatum weniger als 10 Jahre zurückliegt.
Diese Beträge sind wertgesichert und werden im Bundesgesetzblatt kundgemacht.






