Eigentümervertretungen
Mit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes ab 01.07.2002 wird ein neuer Paragraph angeführt, bezeichnet als "§ 22 Eigentümervertreter", worin angeführt ist:
Die Eigentümergemeinschaft kann aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürliche Person mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter bestellen. Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter und hat Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind.
Die Funktion des Eigentümervertreters endet spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung; eine Wiederbestellung ist jedoch zulässig. Eine Bestellung erfolgt jeweils mittels Mehrheitsbeschlusses.






