Betriebskosten von Mietwohnungen
Als Betriebskosten sind im Sinne des § 21 MRG folgende für die Bewirtschaftung eines Hauses aufgewendete Kosten anzusehen:
Wassergebühr
Kanalgebühr
Ablesung/Wartung von Zähleinrichtungen zur Verbrauchsermittlung
Kehrgebühr
Kanalräumung
Müllgebühr
Schädlingsbekämpfung
Allgemeinstrom
Gebäudeversicherung
Verwaltungskosten
Hausreinigung
Öffentliche Abgaben
Die Betriebskosten eines jeden Kalenderjahres sind jeweils bis zum 30. Juni des
Folgejahres abzurechnen.






