Benützungsregeln
Außerhalb der im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, Abstellplätze oder sonstigen Räumlichkeiten ergeben sich allgemeine Teile der Liegenschaft, die für eine allgemeine Benützung vorgesehen sind. Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Benützung dieser Allgemeinflächen, ist jedoch nicht berechtigt, diese Flächen oder Teile davon allein - d.h., unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer - zu benützen.
Wohnungseigentümer können nach § 17 WEG eine schriftliche Vereinbarung über die Benützung dieser allgemeinen Teile einer Liegenschaft treffen, wobei die Gültigkeit einer solchen Regelung der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Kommt keine Einstimmigkeit zu Stande, kann jeder Wohnungseigentümer durch Außerstreitverfahren eine gerichtliche Regelung über die Benützung bzw. Abänderung einer bestehenden Regelung beantragen. Im ersteren Fall kann bis zu einer Entscheidung durch das Gericht mit einer 2/3-Mehrheit eine vorläufige Benützungsregelung beschlossen werden.
Der Wechsel eines Wohnungseigentümers beeinflusst eine gültige Benützungsregelung nicht; bei Gerichtsbeschluss ist diese außerdem im Grundbuch einzutragen.






