FAQ / Häufig gestellte Fragen
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Behördliche Anmeldung
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Für die behördliche Anmeldung ist es unbedingt erforderlich, dass die Genossenschaft den vom Mieter auszufüllenden Meldezettel vor Abgabe im Meldeamt als Unterkunftgeber unterfertigt.
Siehe auch Link "Magistrat Graz"
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Gemeindewohnung
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Bei einer Gemeindewohnung handelt es sich um eine Mietwohnung, die von der Genossenschaft verwaltet wird (Mietvorschreibungen, Betriebskostenabrechnungen, etc. ), wobei das Vergaberecht den jeweiligen Gemeinden vorbehalten ist.
Vergaberecht f. Graz: Wohnungsamt der Stadt Graz, Alberstraße 12, 8010 Graz
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Genossenschaftswohnung
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Eine Genossenschaftswohnung ist eine Mietwohnung mit unbefristeter Mietdauer, die von der Genossenschaft verwaltet wird. Hier wird auch das Vergaberecht ausschließlich von der Genossenschaft ausgeübt.
(siehe Formular "Wohnungsansuchen")
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Mietkaufwohnung
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Hier handelt es sich um eine vom Land Steiermark geförderte Genossenschaftswohnung mit grundsätzlich unbefristeter Mietdauer, wobei aufgrund des seitens des Mieters zu leistenden Finanzierungsbeitrages (Grund- und/oder Baukostenbeitrag) die Wohnung vom Mieter nach Ablauf von zehn Jahre ab Erstbezug käuflich erworben werden kann. Die Genossenschaft errechnet in diesem Fall einen Fixkaufpreis; nach diesem richten sich auch die vom zukünftigen Eigentümer zu tragenden Nebenkosten wie beispielsweise Grunderwerbssteuer, etc.
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Baukostenbeitrag
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Das ist jener Betrag, welcher bei den meisten Genossenschaftwohnungen anstelle einer Kaution vor Bezug der Wohnung einzuzahlen ist. Nach Kündigung des Mietverhältnisses der Genossenschaftswohnung wird dieser Betrag entsprechend § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz i. d. j. g. F. um 1 % pro Jahr abgewertet und nach ordnungsgemäßer Wohnungsrückstellung an den Mieter rücküberwiesen.
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Wohnbeihilfe
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Die "Wohnungsaufwandsbestätigung", welche dem Wohnbeihilfenantrag beigefügt werden muss, ist von der Genossenschaft auszufüllen und zu bestätigen.
Siehe Link " Steiermärkische Landesregierung"
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Hausordnung
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Diese Hausordnung bildet einen Bestandteil des Kauf- bzw. Nutzungsvertrages und ist von allen Wohnungsinhabern wie auch von deren Mitbewohnern oder Besuchern einzuhalten.
I. Allgemeines
1.) Die gesamte Wohnhausanlage ist schonend zu behandeln.
2.) Alle Räumlichkeiten und Flächen dürfen nur widmungsgemäß genützt werden.
3.) Die Kosten der Instandhaltungsarbeiten bzw. von notwendigen Veranlassungen im Interesse der Hausgemeinschaft sind grundsätzlich von allen Wohnungsinhabern zu tragen, es sei denn, dass ein Verursacher von Schäden festgestellt wird.
4.) Die einschlägigen Verordnungen und Gesetze sind zu beachten.
II. Sicherheit, Feuer, Grundwasserverschmutzung
1.) Das Lagern von gefährlichen Gütern und Hantieren mit diesen ist nicht gestattet, ebenso nicht Rauchen u. offenes Licht in den Kellerräumen.
2.) Heizöllagerung ist innerhalb der Wohnung nur bis zur Höchstmenge von 300 Liter, im Kellerabteil bis zu 200 Liter mit einem zusätzlichen Auffangtank erlaubt. *)
3.) Das Lagern von Gegenständen in Stiegenhaus, Dachboden, Kellergängen usw. ist nicht gestattet.
4.) Das Einstellen von einspurigen Kraftfahrzeugen in anderen Räumen (Fahrradabstellräume, Keller usw.) als Garagen ist zu unterlassen.
5.) Die Haustor-Sperrzeiten sind zu beachten (für Graz vom 1.4. - 30. 9. ab 21 Uhr; vom 1.10. - 31.3. ab 20 Uhr - 6 Uhr) Kellergänge sind stets versperrt zu halten. *)
6.) Hauszugänge sind ständig freizuhalten.
III. Lärm, Staub, Verschmutzung, Geruchsbelästigung, Hygiene
1.) Unzumutbares, unnötiges Lärmen ist zu vermeiden. Die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen ist nur erlaubt, wenn die Wohnanlage verlassen wird, ein Laufenlassen der Motoren am Stand ist nicht gestattet. *)
2.) In den Ruhezeiten von 12-15 Uhr u. von 22-7 Uhr ist auf Mitbewohner besonders Rücksicht zu nehmen, auch in den übrigen Zeiten ist jeder ungebührliche, vermeidbare Lärm wie z.B. durch Musikgeräte zu unterlassen (Zimmerlautstärke).*)
3.) Gemäß Grazer Immissionsschutzverordnung (ISVO) vom 02.07.1998 sind Lärm erzeugende Arbeiten (durch Hammer, Bohrer, Säge bzw. Rasenmäher, Motorsäge, Laubstaubsauger etc.) Montag bis Freitag von 7.00 - 19.00 Uhr und an Samstagen von 7.00 - 12.00 Uhr sowie von 15.00 - 19.00 Uhr erlaubt (ausgenommen Sonn- und Feiertage).
Weitere Regelungen sind den jeweiligen Lärmschutzverordnungen der Gemeinden zu entnehmen. *)
4.) Die Durchführung von lärmenden oder staubenden handwerklichen Tätigkeiten (Bastelarbeiten) ist außerhalb der Wohnung nur in Räumen erlaubt, die eigens dafür vorgesehen sind.
5.) Hausrat darf im Stiegenhaus nicht gereinigt werden.
6.) Über die WC-Anlage dürfen Abfälle wie Kehricht, Lebensmittel, Textilien, Watte, Verpackungsmaterial, usw. wegen Verstopfungsgefahr nicht beseitigt werden.
7.) Staubintensive Hausarbeiten (Entstauben von Staubsauggeräten, Mops, Matten, Teppichen etc.) dürfen nur im Freien im Bereich der Klopfstange, ansonsten nicht näher als 10 m von Haus- und öffentlichen Grundstücken oder Wäschehängen entfernt ausgeführt werden. *)
8.) Tierhalter haben verursachte Verschmutzungen (Losung) innerhalb der Wohnanlage unverzüglich zu entfernen u. die Tiere von Grün- und Kinderspielflächen fernzuhalten. Auf die Leinen- u. Beißkorbpflicht wird hingewiesen.
9.) Das Füttern der Tauben, auch durch weggeworfene Lebensmittel ist zu unterlassen.
IV. Wäschewaschen, Trocknen
1.) Wenn eine Gemeinschaftswaschküche vorhanden ist, soll die Wäsche dort gewaschen und in vorgesehenen Trockenräumen getrocknet werden. Die Einteilung zur Benützung dieser Einrichtungen erfolgt durch die Hausbesorgerin oder sonstige Vereinbarungen.
2.) Wäsche darf in der Wohnung ohne entsprechende Lüftung nicht getrocknet werden, da dadurch Feuchtigkeitsschäden (Schimmelbildung) am Mauerwerk entstehen, welche in der Folge die Wärmeisolierung und somit die Heizkosten nachteilig beeinflussen.
3.) Auf Balkonen und Loggien darf Wäsche nur bis zu Höhe der Brüstung aufgehängt werden, straßenseitig nur dann, wenn die Wäsche der Sicht entzogen ist. Tropfnasse Wäsche kann den darunterliegenden Wohnungsinhaber in Mitleidenschaft ziehen und ist daher zu vermeiden.
Wurden bereits bei Errichtung des Hauses Aufhängevorrichtungen vor den Balkonbrüstungen angebracht, so dürfen diese nur benützt werden, wenn dadurch Sicht bzw. Lichteinfall für die darunterliegenden Bewohner nicht beeinträchtigt werden. Ein nachträgliches Anbringen solcher Hängekonstruktionen ist baubewilligungspflichtig.
V. Erhaltung
1.) Jeder Wohnungsinhaber hat die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Einrichtungen für Küche, Bad, WC sowie Außenjalousien und Heizgeräte einschließlich aller zum Wohnungsbereich gehörenden Armaturen auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu halten und im Bedarfsfall zu erneuern.
2.) Die Kosten von Rohrbrüchen innerhalb der Mauern sind durch Versicherung gedeckt. Ein derartiger Schadensfall ist unverzüglich der Verwaltung zu melden, welche die Reparatur und Meldung an die Versicherung veranlaßt. Werden jedoch die Arbeiten vom Wohnungsinhaber direkt beauftragt, geht ein versicherungsmäßig ungedeckter Kostenanteil zu Lasten des Auftraggebers.
3.) Nutzungsberechtigte dürfen bauliche Veränderungen innerhalb der Wohnung nur mit Zustimmung der Hausverwaltung vornehmen, ansonsten der frühere Zustand auf Kosten des Auftragsgebers wieder herzustellen ist.
4.) Für Folgeschäden aufgrund baulicher Veränderungen haftet in jedem Fall der Wohnungsinhaber.
VI. Außerhalb des Hauses
1.) Angelegte Grünflächen einschließlich ihrer Bepflanzungen sowie vorhandene Spielgeräte, Wäschehängen, Bänke und Zäune dürfen nicht mutwillig beschädigt, Fahrzeuge auf unbefestigten Grünanlagen nicht abgestellt werden. *)
2.) Die Zufahrten oder Zugänge zu den Häusern und Mülltonnen dürfen nicht verstellt werden; mit Halte- bzw. Parkverbot gekennzeichnete Zonen z.B. Feuerwehrauffahrt) sind stets frei zu halten.
3.) Auf Parkplätzen dürfen nur mit Kennzeichentafeln versehene Kraftfahrzeuge abgestellt werden.
4.) Mit Nummern oder als Invalidenparkfläche gekennzeichnete Parkkojen dürfen nur von den dazu Berechtigten benützt werden.
5.)´Im Entgelt der Hausbesorgerin ist die Reinigung der Parkplätze nicht enthalten. Die Verwaltung beauftragt fallweise diese Arbeit, welche gesondert verrechnet werden muss.
VII. Rückstellung der Wohnung
Bei Beendigung des Bestandverhältnisses sind sämtliche Schlüssel, auch jene, die vom Wohnungsinhaber auf eigene Rechnung angeschafft wurden, der Hausverwaltung zu übergeben.
Nicht intakte Einrichtungen sind instand zu setzen, widrigenfalls die Verwaltung die Reparatur oder Neuanschaffung auf Kosten des bisherigen Bestandnehmers in Auftrag geben kann.
Anmerkung: Alle mit *) bezeichneten Punkte können von der Bezirksverwaltungsbehörde dzt. mit € 218,02 bis zu € 2.180,19 bestraft werden. -
Parkplatzprobleme
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Wohnanlage ohne zugeordnete (zu wenige) Parkplätze:
Je Wohnung darf bis zur Vollauslastung ein PKW abgestellt werden!
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen bzw. ohne Kennzeichen dürfen nicht abgestellt werden! -
Lärm & lärmerzeugende Tätigkeiten
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Lärmerzeugende Tätigkeiten (Rasenmähen, Bohren, Hämmern)
warmlaufende Motoren
Hundebellen
Diesbezügliche Regelungen sind den jeweiligen Lärmschutzverordnungen der Gemeinden zu entnehmen.
Graz: Immissionsschutzverordnung (ISVO) vom 02.07.1998
Lärmerzeugende Tätigkeiten sind erlaubt:
MO - FR 07.00 - 19.00 Uhr
SA 07.00 - 12.00 Uhr, 15.00 - 19.00 Uhr
SO verboten
Die Ruhezeiten sind generell von 22.00 - 06.00 Früh einzuhalten.
Das Warmlaufenlassen von Motoren, das Durchführen von Probefahrten etc. ist außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten, so ferne dies nicht sachlich zu rechtfertigen ist (§ 2 ISVO).
Das Halten von Tieren, die durch häufige Lautäußerung die Nachbarschaft belästigen, ist im Freien oder offenen Räumen (Balkon) in der Zeit von 22.00 - 06.00 Früh nicht erlaubt. -
Schlüsseldienst
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Fa. Sammer GmbH
Volksgartenstraße 30
Tel: 71 14 86Fa. Peskoller
Straßganger Str. 215a, 8052 Graz
Tel: 28 54 47
Fa. Gapp GmbH
Grazbachg. 17, 8010 Graz
Tel: 81 33 44
Fa. Guldenbrein
Herreng. 3, 8010 Graz
Tel: 83 03 22
Wenn Sie keine Sicherungskarte haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Verwalter auf. Dieser stellt Ihnen eine Vollmacht zur Bestellung eines Schlüssels aus.
Sind Sie in Besitz einer Sicherungskarte, ist eine Nachbestellung auf direktem Weg bei jedem Schlüsseldienst möglich. -
Terminbekanntgabe der offiziellen Übergabe – Baufertigstellung
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Der genaue Übergabetermin wird durch die ggw schriftlich spätestens 3 (drei) Monate vorher mitgeteilt. (Kündigungsfrist der aktuellen Wohnung beachten!)
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Kücheneinbau bzw. Schlüsselübergabe vor Baufertigstellung
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Da sämtliche Wohneinheiten vor der offiziellen Schlüsselübergabe als Baustelle gelten (fehlende Benützungsbewilligung!), kann der Einbau von Küchen oder anderen Einbaumöbeln bzw. eine Schlüsselübergabe aus haftungstechnischen Gründen nicht gestattet werden.
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Besichtigung während der Bauphase
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Nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem zuständigen Polier der Baufirma oder mit dem Bauleiter der ggw ist eine Besichtigung möglich. Das alleinige Betreten der Baustelle ist jedoch verboten – wir ersuchen Sie diesbezüglich um Verständnis.
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Dauer der Gewährleistung
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3 Jahre ab Baufertigstellung. In diesem Zeitraum können Mängel der ggw mitgeteilt werden und setzt sich diese mit den ausführenden Professionisten in Verbindung.Für eine unsachgemäße Nutzung der Wohnung sowie selbstverschuldete Schäden haftet der Nutzer selbst.
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Beauftragung und Ausführung von Sonderwünschen während der Bauphase
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Sonderwünsche sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu beauftragen und zu bezahlen. Während der Bauzeit ist eine Ausführung von Sonderwünschen nur durch Firmen, welche von der ggw beauftragt wurden, möglich und gestattet (aus haftungsrechtlichen Gründen!).
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Kostenersatz bei Verzicht auf die Standardausführung
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Der Verzicht auf die Standardausführung berechtigt nicht zur Barablöse.
Nicht ausgeführte Arbeiten verringern die allgemeinen Baukosten und kommen somit der Allgemeinheit zu Gute. -
Freihaltung von Stiegenhäusern aus brandschutztechnischer Sicht
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In Stiegenhäusern, Zugängen und Durchgängen sowie auch in offenen Dachräumen dürfen keine brandgefährlichen Stoffe gelagert werden.
Gemäß § 26 steiermärkischen Feuerpolizeigesetz dienen Stiegenhäuser im Notfall als Fluchtweg und müssen daher von abgestellten Gegenständen jeglicher Art ständig freigehalten werden. Es dürfen somit in diesem Bereich keine Fahrräder, Kinderwägen, Möbel, Blumen etc. abgestellt werden.
Außerdem ist in diesem Zusammenhang auch der § 3 des steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes zu beachten:
"Jedermann ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gegebenheiten Handlungen zu unterlassen, die eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder Brandbekämpfung erheblich erschweren."
Zum Lagern von Gegenständen aller Art ist ausnahmslos nur das eigene Kellerabteil, zum Einstellen von Fahrrädern der gegebenenfalls vorhandene Fahrradabstellraum zu verwenden.
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Lagerung in Kellerabteilen
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Bei der Lagerung diverser Gegenstände in Kellerabteilen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Kellerräumen generell um keine sogenannten Wohnkeller handelt und aufgrund einer höheren Luftfeuchtigkeit organische Stoffe ( z. B. Papier, Kleidung, Teppiche, Karton, Holz, etc.) schimmeln können.
Eine Lagerung dieser Materialien ist somit nur bedingt möglich.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine ordnungsgemäße Lagerung am besten mittels Regal zu erzielen ist. Ein Mindestabstand von 10 cm über dem Boden soll unbedingt eingehalten werden.
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Tierhaltung in Wohnungen
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Die Haltung von Haustieren (Hunde, Katzen und dgl.) ist der Genossenschaft schriftlich anzuzeigen und nur nach deren Zustimmung gestattet.
Weiters sind nachfolgende Bestimmungen bei der Tierhaltung zu berücksichtigen:
1) Bei der Hundehaltung ist darauf zu achten, dass jegliche Lärmbelästigung der Hausgemeinschaft durch Bellen, Winseln etc. vermieden wird und unbeaufsichtigtes Zurücklassen der Tiere in der Wohnung nicht vorangeführte Probleme verursacht.
2) Hunde sind innerhalb der gesamten Wohnanlage stets an der Leine zu führen. Das Betreten von Grünanlagen bzw. Kinderspielflächen ist den Hunden nicht zu gestatten. Sie dürfen nur außerhalb der Wohnanlage ausgeführt werden.
3) Generell sind Tierhalter verpflichet, jegliche Verunreinigung durch ihre Hunde oder Katzen innerhalb des Wohnhauses, insbesondere in Sandkisten sowie auch an Spielplätzen und Grünanlagen, zu unterbinden. Dennoch erfolgte Verunreinigungen sind unverzüglich selbst zu beseitigen, andernfalls eine Sonderreinigung zu Lasten des Hundebesitzers beauftragt wird.
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Grillen auf Loggien, Balkonen und Terrassen
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Das Betreiben von Grillern auf Loggien, Balkonen und Terrassen ist nur unter Einhaltung der maßgebenden brandschutzrechtlichen Vorschriften gestattet.
Weiters ist durch das Grillen eine Geruchsbelästigung der Nachbarn unbedingt zu vermeiden.
Nähere Informationen und Tipps zu diesem Thema finden Sie im Beiblatt der Feuerpolizei der Stadt Graz.
Link:
www.graz.at/cms/dokumente/10082395_1587699/f69c5026/Merkblatt%206%20%Grillen%20Loggien%20Balkone%20V%201.0.pdf
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Energieausweis
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Aufgrund der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist es nunmehr notwendig, bei Verkauf, Vermietung und Sanierung von Gebäuden und Wohnungen einen Energieausweis vorzulegen.
In Österreich wurde zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie das Energieausweisvorlagegesetz beschlossen, wonach ab 1.1.2008 bei Neubauten sowie ab 1.1.2009 auch bei bestehenden Gebäuden der Energieausweis verpflichtend vorgesehen ist.
Mit dem Energieausweis soll der Normenergiebedarf eines Gebäudes ausgewiesen werden. Anhand von Gebäudedaten (Maueraufbau, Art der Beheizung, Qualität der Fenster etc.) wird nach standardisierten Berechnungsmodellen eine Kennzahl ermittelt. Dadurch kann die energetische Qualität von Gebäuden verglichen werden.
Folgende Ziele werden mit der Vorlage von Energieausweisen verfolgt:
- Heizkostenersparnis
- Beitrag zum Klimaschutz
- Reduktion von CO2-Ausstoß durch Hausbrand
- energieeffektivere Planung bei Neubauten sowie thermische Sanierungen
Die Geltungsdauer des Energieausweises beträgt 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.
Wird bei Verkauf oder Vermietung von Wohnungen kein Energieausweis vorgelegt, oder ist dieser älter als 10 Jahre, so gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Eine Verwaltungsstrafe bei Nichtvorhandensein eines Energieausweises ist bislang nicht vorgesehen.
In Zukunft wird jedoch in der Praxis die energetische Qualität einer Wohnung ein immer wichtigeres Kriterium für deren Verkauf oder Vermietung.
Der Energieausweis darf nur von akkreditierten Prüfanstalten, dazu berechtigten Architekten, Ziviltechniker, technischen Büros, Baumeistern etc. erstellt werden.
Weitere Informationen unter:
www.energieberatungsstelle.steiermark.at






